Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
SMARTVISION GmbH & Co. KG, Fabrikstraße 66, 88171 Weiler-Simmerberg

Allgemeine Verkaufsbedingungen


I. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeine Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen geltend ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben der Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entsprechender oder von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller bzw. unsere vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos ausführen.
3. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern dies im Angebot nicht ausdrücklich anders bezeichnet ist.
2. Angebote bzw. Bestellungen des Bestellers gelten erst als rechtswirksam angenommen, wenn dies von uns schriftlich abgefasst und durch Unterschrift bestätigt wird (Auftragsbestätigung).
3. Für den Umfang der Lieferungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
4. Alle auf Abschluss, Änderungen oder Beendigung von Verträgen gerichteten Erklärungen bedürfen der Schriftform.
5. Mit der Bestellung verpflichtet sich der Besteller, uns termingerecht jegliche Information zur Auftragserfüllung zu erteilen, insbesondere den erforderlichen Datenstand zur Verfügung zu stellen, die Richtigkeit seiner Angaben selbst laufend zu überprüfen und Veränderungen in seinem Verantwortungsbereich mit Einfluss auf die Bestellung zu überwachen. Grundsätzlich haftet der Besteller für die Richtigkeit seiner Angaben im Zusammenhang mit der Bestellung.
6. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf der Bestellung oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unsere Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.

III. Lieferfristen und Liefertermine

1. Liefertermine und Lieferfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor sämtliche Ausführungseinzelheiten geklärt sind und sämtliche Daten und falls notwendig Material zur Verfügung gestellt wurden. Für Liefertermine gilt dies entsprechend.
2. Alle Liefertermine und -fristen stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer Produktionsstörungen sowie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung mit den erforderlichen Vormaterialien, es sei denn, diese sind durch uns verschuldet.
3. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
4. Für die Einhaltung der Liefertermine und -fristen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgeblich. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 (zwei) Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.
6. Innerhalb einer Toleranz von 5 – 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
7. Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, muss uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware nicht bis zum Ablauf der Fristen versandtbereit gemeldet worden ist. Der Besteller ist auch in diesem Fall zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, solange er nicht sein objektiv fehlendes Interesse an der Teillieferung nachweisen kann und die noch ausstehende Teilmenge nicht nur unerheblich ist.

IV. Überlassene Unterlagen

Stellt ein Vertragspartner die anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen für die zu liefernde Ware oder ihrer Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

V. Preis, Aufrechnung

1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Die bestätigten Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge. Sind die Preise nur für ein bestimmtes Vorhaben vereinbart, so sind sie nur hierfür verbindlich. Alle Preisen gelten, wenn nicht anders vermerkt ab Lager, unverpackt, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Berechnet werden die am Tage der Lieferung gemäß der Auftragsbestätigung geltenden Preise. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer zu dem am Tage der Lieferung geltenden Satz. Zusätzliche Leistungen, wie z.B. Abänderungen, Ergänzungen werden von uns gesondert berechnet. Die Abfallentsorgungskosten sind nicht im Angebotspreis enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Eine nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie die Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und gegebenenfalls der vereinbarten Werkzeugkostenanteile.
4. Gegen unsere Forderung darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort zahlbar und spätestens 14 (vierzehn) Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu begleichen. Hiervon abweichende Zahlungsbedingungenen bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung.
2. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite, mindestens jedoch nach den gesetzlichen Vorschriften, sowie angemessene Bearbeitungskosten berechnet. Der Besteller gerät in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden bleibt davon unberührt.
3. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bargeldlos auf ein von uns bestimmtes Konto zu überweisen. Skontoabzüge sind zulässig, sofern sie vereinbart wurden.
4. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
5. Alle unsere Forderungen – auch die gestundeten – werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Bei Verzug des Bestellers können wir nach erfolglosem Fristablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. Außerdem können wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung unsere Rechte aus Ziffer XI (Eigentumsvorbehalt) geltend machen.

VII. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unverschuldete Umstände (z.B. Streik, Arbeitskämpfe, Aussperrung oder auch mangelnde Lieferbereitschaft unserer Vorlieferungen) berechtigen uns dazu, Lieferungen oder Nachlieferungen der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Lieferung hindernde Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit entfallen. Dies gilt auch dann, wenn das Geschäft zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, in dem diese Umstände bereits vorlagen. In diesem Fall sind Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, ausgeschlossen.

VIII. Muster und Fertigungsmittel

1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Aufnahmen, Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
2. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
3. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich 1 (ein) Jahr lang nach der letzten Lieferung an unseren Besteller auf. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb der folgenden 3 (drei) Monate Bestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum verpflichtet. Andernfalls können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

IX. Verpackung, Verpackungskosten

Die Ware wird branchenüblich verpackt und abgeliefert, für die Entsorgung gelten jeweils die gültigen gesetzlichen Vorschriften. Wir sind berechtigt, Transporthilfsmittel, Verpackungsmaterial und Zustellkosten zu berechnen. Die Verpackungen werden nicht zurückgenommen.

X. Versand, Gefahrübergang

1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir den Spediteur oder Frachtführer.
2. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder unseres Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über. Wir übernehmen keine Haftung für das nicht vorschriftsmäßige Beladen abgeholter oder an den Spediteur und Frachtführer übergebener Waren.
3. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde verzögert, den der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die Ware nach billigem Ermessen auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb angemessener Frist abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4. Versicherung gegen Transortschäden, Transportverluste und Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten.
5. Die Anlieferung erfolgt an die Lieferanschrift oder an die mit dem Fahrzeug nächste erreichbare Stelle. Das Abladen gehört nicht zu unserem Lieferumfang, sondern hat durch den Besteller unverzüglich und sachgerecht zu erfolgen.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
2. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Besteller ein Kontokorrentverhältnis führen oder unsere Forderungen in eine laufende Aufstellung einstellen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4. Soweit der Besteller eine Forderung ganz oder zum Teil nicht fristgerecht zahlt, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, ferner eine Verbindung oder Vermischung jederzeit zu untersagen.
5. Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren (verarbeitet oder unverarbeitet) weiter veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware im Voraus an uns abgetreten. Dies gilt sinngemäß für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet wird. Auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüchen aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, dem Drittschuldner die Forderungsabtretung an uns bekannt zu geben und uns über diese Bekanntgabe zu benachrichtigen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
9. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
10. Soweit wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt sind, hat der Besteller uns und unseren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden, wobei der Wegnahme der Rücktritt vom Vertrag vorauszugehen hat.

XII. Mängelansprüche

1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Spezifikationen. Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarung über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Besteller. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Waren ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
3. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Demnach hat der Besteller die empfangene Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Mängelansprüche bestehen nur, wenn Mängel unverzüglich schriftlich gerügt werden. Versteckte Sachmängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei dieser Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.
4. Der Besteller hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit Fracht und Umschlagkosten sowie den Überprüfungsaufwand vor.
5. Wir leisten für ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrügen Gewähr. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
6. Zur Mängelbeseitigung ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Mangel behoben wird, hat der Besteller das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängel sind ausgeschlossen.
7. Im Rahmen der Nacherfüllung haften wir nicht für Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache sowie für Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.
8. Mängelgewährleistungsansprüche, sowie alle anderen, unsere Haftung begründeten Ansprüche, verjähren binnen 12 (zwölf) Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Eine spätere Inbetriebnahme durch den Besteller führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.

XIII. Sonstige Ansprüche, Haftung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von garantierten Eigenschaften, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

XIV. Vertraulichkeit

1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
3. Die Vervielfältigung der in Auftrag gegebenen Vorlagen und Muster erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Besteller oder Empfänger das Urheber- und Alleinbenutzungsrecht daran besitzt. Werden Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.

XV. Anzuwendendes Recht

Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsstreitigkeit zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere das Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

XVI. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller ist das für unseren Geschäftssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht anzurufen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

XVII. Sonstiges

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, durch welche der Vertragszweck in wirtschaftlich sinnvoller, dem Vertrag und seinen zugrunde liegenden Bedingungen entsprechender Weise erreicht werden kann.
2. Kundendaten speichern wir gemäß § 28 BDSG.
3. Ist bei Versendungsumsätzen in ein Land der Europäischen Gemeinschaft der Leistungsempfänger unser steuerlicher Vertreter, so haftet er uns gegenüber für die ordnungsgemäße Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer.
Stand: 24.04.17

Allgemeine Einkaufsbedingungen


I. Allgemeines

1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.
1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit den Lieferanten.

II. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen und Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfolgen.
2.2. Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsabschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ziffer 2.1., Satz 2 bleibt unberührt.
2.3. Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – einschließlich dieser Schriftformklausel – sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung.
2.4. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SMARTVISION GmbH und Co. KG Dritte mit der Durchführung der Lieferung insgesamt oder in wesentlichen Teilen zu beauftragen.
2.7. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

III. Liefertermine, Lieferverzug, Vertragsstrafe

3.1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Lieferungen vor diesem Termin sind nur mit unserer Zustimmung zulässig. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der mangelfreien und vollständigen Ware bei uns. Ist nicht Lieferung “frei Werk” vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.2. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen. Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe von 0,2 % des vereinbarten Nettopreises pro Werktag verlangen. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises.
3.3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; das gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.4. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

IV. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung

4.1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
4.2. Bei Streit und Aussperrung in einem unserer Betriebe wird auf unser Verlangen unsere Abnahmeverpflichtung in angemessenem Umfang hinausgeschoben. Das gleiche gilt sinngemäß für die Lieferverpflichtung des Lieferanten. Als angemessen gilt zumindest die Dauer des Streiks oder der Aussperrung. Negative Rechtsfolgen (Schadensersatz, Rücktrittsrecht usw.), die unmittelbar oder mittelbar aus Streik oder Aussperrung hergeleitet werden, sind ausgeschlossen.

V. Versandanzeige und Rechnung

5.1. Jede Lieferung ist uns spätestens mit Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen. Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen.
5.2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auflösungen.
5.3. Die Rechnung ist unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale rechtzeitig bei der in der Bestellung angegebenen Adresse einzureichen. Alternativ kann die Rechnung per E-Mail als pdf-Datei an: info@smartvision-performance.de gesendet werden.
5.4. Die Rechnungsstellung darf nur durch den Bestellempfänger erfolgen, Rechnungen sind in der vereinbarten Währung zu stellen.

VI. Preisstellung und Gefahrenübergang

6.1. Wird im Rahmenvertrag oder Liefervertrag keine besondere Regelung getroffen, beinhaltet der Preis die Lieferung „DDP“ gemäß Incoterms 2010 einschließlich Verpackung. Wird als Lieferbedingung „EXW“ gemäß Incoterms 2010 vereinbart, hat der Transport mit einer vom Käufer genehmigten Spedition zu erfolgen.
6.2. Die Preisbestandteile sind vom Lieferanten gesondert auszuweisen.
6.3. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

VII. Zahlungsbedingungen

7.1. Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei uns zur Zahlung fällig. Wenn die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen eingeht, wird uns 3 % Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung gewährt. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung bei uns als eingegangen.
7.2. Vorauszahlungen werden geleistet, soweit dies im einzelnen Liefervertrag gesondert vereinbart wird.
7.3. Für den Verzugseintritt gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Falle eine Mahnung des Lieferanten schriftlich zu erfolgen hat.
7.4. Zahlungen an den Lieferanten bedeuten keine Abnahme oder Genehmigung hinsichtlich der Vertragsmäßigkeit der vom Lieferanten erbrachten Leistung. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt nachträglicher Ansprüche.

VIII. Wareneingangsprüfung, Mängelansprüche und Rückgriff, Ersatzvornahme

8.1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängel finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.2. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen frei von Mängel sind, mit der Bestellung und ihren Spezifikationen übereinstimmen, für die bestimmungsgemäße Verwendung und Gebrauch geeignet sind und den neuesten anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen nationalen und internationalen rechtlichen Bestimmungen einschließlich der Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
8.3. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
8.4. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Die Untersuchung und eventuelle Rüge der gelieferten Erzeugnisse muss wegen teilweise erforderlicher Testverfahren nicht unverzüglich, sondern lediglich in angemessener Frist erfolgen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.5. Festgestellte Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem Lieferanten angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt wurden. Die Anzeige gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels erfolgt.
8.6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Inbetriebnahme oder Endabnahme der Lieferung durch uns. Ist eine Inbetriebnahme oder Endabnahme nicht vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Anlieferung bei uns. In diesem Fall endet die Gewährleistungsfrist spätestens 36 Monate nach der Anlieferung.
8.7. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln sind wir berechtigt nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist zunächst entweder eine unentgeltliche Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. Der Lieferant trägt alle aus der Nacherfüllung entstehenden Kosten inklusive Transportkosten für Rücksendung und Neulieferung.
8.8 Sollte der Lieferant die verlangte Nachbesserung oder Nachlieferung nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen haben, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Schadenersatzansprüche, die durch mangelhafte Lieferung oder Leistung entstehen, bleiben hiervon unberührt.
8.9. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
8.10. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist der Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat, es sei denn es handelte sich um einen unerheblichen Nacherfüllungsaufwand oder um eine ausdrückliche Kulanzhandlung des Lieferanten.
8.11. Fehlerhafte Erzeugnisse, die unseren Anforderungen oder den vereinbarten Spezifikationen nicht entsprechen, können von uns an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurückgesandt werden und sind von diesem ohne zusätzliche Kosten unverzüglich durch einwandfreie Erzeugnisse zu ersetzen. Rücklieferungen werden zurückbelastet; die Neuanlieferung ist neu zu berechnen.
8.12. Der Lieferant ist auch verpflichtet, sämtliche Schäden zu tragen, die durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden können (Mängelfolgeschäden).
8.13. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.14. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
8.15. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, wenn dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hatte.
8.16. Die Gewährleistungspflicht des Lieferanten erstreckt sich auf die vom Unterlieferanten hergestellten Teile.

IX. Produkthaftung und Rückruf

9.1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.2. Der Lieferant stellt uns auch von Ansprüchen aus Produzentenhaftung sowie aufgrund des Produkthaftungsgesetzes frei, soweit dessen Vorlieferanten/Zulieferer den die Haftung auslösenden Produktfehler verursacht hat.
9.3. Im Hinblick auf §§ 5 und 13 Produkthaftungsgesetz wird der Lieferant seine, im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung der an uns gelieferten Erzeugnisse stehenden Unterlagen mindestens 10 Jahre ab Auslieferung an uns aufbewahren.
9.4. Der Lieferant verpflichtet sich, einen angemessenen Versicherungsschutz (insbesondere Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Rückrufversicherung) für seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag sicherzustellen mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. €. Der Lieferant hat uns ein entsprechendes Zertifikat des Versicherers vorzulegen.

X. Ausführung von Arbeiten

10.1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
10.2. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden die uns bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
10.3. Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen übernimmt der Lieferant auf unser Verlangen die Aufstellung und Inbetriebsetzung. Werden die dafür notwendigen Vorrichtungen vom Lieferanten gestellt, so sind die hierfür anfallenden Kosten im Angebot gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen.
10.4. Fallen zur Auftragsbestätigung für den Lieferanten noch zusätzliche Entwicklungsarbeiten an, so übernehmen wir hierfür entstehende Kosten nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
10.5. Soweit uns keine Bearbeitungs-, Mess- und Prüfgeräte sowie Lehren zur Verfügung gestellt werden, sind hierfür entstehende Werkzeugkosten im Angebot gesondert anzugeben und getrennt zu berechnen. Die für die Auftragsausführung speziell entwickelten Geräte und Lehren gehen mit Bezahlung in unser Eigentum über und werden dem Lieferanten zu den Bedingungen des separat abzuschließenden Leihwerkzeugvertrages überlassen.

XI. Schutz- und Urheberrechte, Nutzungsrechte

11.1. Der Lieferant stellt uns und mit uns verbundene Gesellschaften sowie deren Kunden von Ansprüchen frei, die Dritte gegen uns aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten durch die gelieferten Waren in den Staaten der europäischen Gemeinschaften, den USA, Kanada und Japan sowie in solchen anderen Staaten, in die der Lieferant ähnliche Waren geliefert hat, herleiten. Der Lieferant hat keine Verpflichtungen, wenn solche Ansprüche auf von uns vorgeschriebenen Konstruktionen oder Verfahren zurückzuführen sind, oder darauf beruhen, dass die gelieferten Erzeugnisse mit anderen, nicht vom Lieferanten gelieferten Vorrichtungen kombiniert wurden. Wir werden den Lieferanten über geltend gemachte Ansprüche unterrichten.
11.2. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

XII. Beistellung, Schrottanfall

12.1. Werden dem Lieferanten zur Erledigung von Bestellungen Werkzeuge, Materialien und Teile beigestellt, so bleiben diese unser Eigentum und sind als solche zu kennzeichnen. Geht unser Alleineigentum an diesen Gegenständen durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unter, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass wir Alleineigentümer der neuen Sache werden. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass wir die neue Sache dem Lieferanten bis zur Auslieferung zur Verwahrung überlassen.
12.2. Werkzeuge, Materialien und Teile sowie Fertigungsunterlagen und Zeichnungen, welche wir dem Lieferanten zur Ausführung der Bestellung überlassen, dürfen – ebenso wie das bestellte Erzeugnis selbst – ausschließlich zur Erfüllung dieser Bestellung verwendet werden. Sofern eine Umzeichnung von unseren Zeichnungen erforderlich ist, wird der Lieferant auf den neuen Zeichnungen den Urheberrechtsvermerk anbringen. Überzählige Materialien und Teile sind nach Erfüllung der Bestellung an uns zurückzugeben.
12.3. Bei einem über das normale Maß oder die vereinbarte Quote hinausgehenden Schrottanfall an beigestellten Materialien oder Teilen werden dem Lieferanten die Materialkosten für den Mehrverbrauch, soweit er diesen zu vertreten hat, in Rechnung gestellt.

XIII. Unterlagen und Geheimhaltung

13.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa den übergebenden Gegenständen, Dokumenten oder der Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zwecke der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum.
13.2. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, sowie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
13.3. Für technische Informationen jeder Art, wie z.B. Zeichnungen, Spezifikationen und Beschreibungen, gilt zusätzlich, dass sie nicht ins Ausland verbracht werden dürfen, es sei denn, sie sind veröffentlicht oder allgemein bekannt. Der Lieferant hat uns auf Anforderung nach Abwicklung der Bestellung alle unsere Unterlagen, wie Zeichnungen und Beschreibungen, zurückzugeben. Die Schaustellung von Erzeugnissen, die nach unseren Zeichnungen oder Spezifikationen gefertigt wurden, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Hält der Lieferant eine Ausnahmeregelung für erforderlich, ist diese vor Annahme der Bestellung schriftlich zu vereinbaren.
13.4. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

XIV. Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt, Aufrechnung

14.1. Ohne unser schriftliches Einverständnis darf der Lieferant weder Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen uns gegenüber an Dritte abtreten, noch Unteraufträge zur Erfüllung der Bestellung vergeben bzw. Bestellungen weitergeben. Tritt der Lieferant dennoch seine Forderungen an Dritte ab oder lässt er diese von Dritten einziehen, können wir nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten. Soweit der Erwerb von Materialien oder Teilen durch den Lieferanten üblich oder zur Ausführung unserer Bestellung erforderlich ist, wird dies nicht als Unterauftrag angesehen.
14.2. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur verbindlich, wenn er außerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten schriftlich vereinbart wurde. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten ist nur bei vorherigem Rücktritt vom Vertrag möglich.
14.3. Gegen unsere Forderungen ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
14.4. Wir sind berechtigt, mit allen Forderungen, gleich welcher Art, gegenüber sämtlichen Forderungen des Lieferanten, die diesem gegen uns zustehen, auch bei verschiedenen Fälligkeiten der Forderungen aufzurechnen.

XV. Compliance

15.1. Der Lieferant und die bei ihm beschäftigten Personen sind im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehung verpflichtet, alle sie und die Geschäftsbeziehung mit uns betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, einschließlich (aber nicht nur) aller Anti-Korruptions- und Kartellgesetze einzuhalten.
15.2. Der Lieferant, dessen Management und seine Beschäftigten werden (i) Amtsträgern, potenziellen Kunden oder deren Mitarbeitern oder Dritten keine unrechtmäßigen Vorteile versprechen, in Aussicht stellen oder gewähren und (ii) keine unrechtmäßigen Vorteile von potenziellen Kunden, deren Mitarbeitern oder Dritten annehmen.
15.3. Der Lieferant versichert, dass der Liefergegenstand weder durch Kinderarbeit, Gefängnis- oder Zwangsarbeit, noch auf sklavenartige, gesundheitsschädigende oder ausbeuterische Weise hergestellt worden ist, oder auf anderem Wege gegen die allgemeinen ethischen Grundsätze, insbesondere die Menschenwürde, verstoßen wurde. Der Lieferant versichert weiter, dass er Diskriminierung und Belästigung seiner Beschäftigten nicht toleriert und erforderlichenfalls Gegenmaßnahmen ergreift. Der Lieferant wird stets das geltende Arbeitsrecht beachten, für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen, alle anwendbaren Bestimmungen bezüglich Qualität, Gesundheitsschutz und Sicherheit einhalten, sowie die Belange des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen. Er wird keine verbotenen oder unsicheren Materialien oder Komponenten verwenden und stets eine umweltgerechte und sichere Entsorgung von Abfallstoffen gewährleisten. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und/oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er diese zu vertreten hat. Er legt die vorstehend übernommenen Verpflichtungen auch seinen Vorlieferanten auf.
15.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über Verstöße gegen eine der obenstehenden Verpflichtungen unverzüglich zu unterrichten sowie zu erläutern, wie der Verstoß abgestellt wurde und welche Maßnahmen er ergriffen hat, damit sich ein Verstoß nicht wiederholt.
15.5. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass durch den Lieferanten oder durch einen seiner Beauftragten oder Sublieferanten eine Straftat oder ein Kartellrechtsverstoß begangen wurde und sich dies auf den Vertragsgegenstand ausgewirkt haben kann, sind wir wahlweise zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt dieses Vertrages und/oder der darunter geschlossenen Kaufverträge berechtigt. Im Fall von Rechtsverstößen des Lieferanten oder ihm zurechenbarer Personen ist der Lieferant uns gegenüber zum Schadensersatz und zur Freistellung von Ansprüchen Dritter gegen uns verpflichtet.
15.6. Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass es zu Rechtsverstößen durch den Lieferanten oder durch dessen Beauftragte oder Sublieferanten gekommen ist, sind wir berechtigt, ein Audit beim Lieferanten durchzuführen. Das Audit erfolgt auf Verlangen und vorheriger Ankündigung durch uns zu den üblichen Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Lieferanten durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit Verpflichteten. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
15.7. Der Lieferant hat den Liefergegenstand mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigten Zulassungen/Genehmigungen und sonstigen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen zu liefern, z.B. (soweit einschlägig) mit TÜV-Prüfzeichen, mit CE-Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CE-Konformitätserklärung und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR).
15.8. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb von 5 Arbeitstagen alle für das jeweilige Produkt relevanten Zertifikate in ihrer jeweils gültigen Fassung an uns vorzulegen.
15.9. Wir sind berechtigt vertragliche Vereinbarungen fristlos zu kündigen oder von diesen zurückzutreten, wenn der Lieferant die vorgenannten Bedingungen im Wesentlichen auch nach vorheriger, fruchtloser Abmahnung nicht einhält.

XVI. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort gilt der Ort der Lieferanschrift.

XVII. Allgemeine Bestimmungen

17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
17.2. Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist das für unseren Geschäftssitz örtlich und sachlich zuständige Gericht. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
17.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand: 30.04.21